章程

德国华人法律协会章程

Satzung des Chinesisch-Deutschen Vereins zur Allgemeinen Rechtsaufklärung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Chinesisch-Deutscher Verein zur Allgemeinen Rechtsaufklärung“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.

(2) Sitz des Vereins ist in Frankfurt am Main. 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung von der Volks- und Berufsbildung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 
a. Die Vermittlung und Verbreitung vom allgemeinen Rechtswissen mit der Fokussierung auf die Vermittlung und Verbreitung des praktischen Rechtswissens für die chinesischsprachigen Bürger;
b. Internationalen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft-lern, Praktikern, Studenten, Universitäten und anderen Organisationen auf dem Gebiet Rechtswissenschaften und Justiz, und im Bereich rechtlicher Fragen der Ausländerangelegenheiten;
c. Durchführung fachlicher Veranstaltungen im Themenbereich Rechtswissenschaften, z.B. Abhalten regelmäßiger und/oder nicht-regelmäßiger Vorträge, Präsentationen und Foren mit der Fokussierung auf praktisch orientiertes und problemlösendes Rechtswissen für die Allgemeinheit und Vereinsmitglieder, damit die Menschen, insbesondere mit Integrationshintergrund, die Kenntnisse über die Verfassung der BR Deutschland, das deutsche Rechtssystem und das Leben in Deutschland gewinnen können und sich schneller, besser einleben und besser integrieren;
d. Durchführung fachlicher Veranstaltungen im Themenbereich Bildung, Ausbildung, Beruf, Organisation, Struktur, Prozess usw. in Rechtswissenschaften und Justiz in Deutschland und China, damit Wissenschaftler, Praktiker, Studenten, Universitäten und andere Organisationen auf dem Gebiet Rechtswissenschaften und Justiz in beiden Ländern sich voneinander lernen und Erfahrungen austauschen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen.
Es sind ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder vorgesehen. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder; Fördermitglieder unterstützen den Verein mit ihren Finanzmitteln und müssen nicht aktiv an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen; Ehrenmitglieder haben dem Verein einen langjährigen (mindestens 5 Jahre) und hervor-ragenden Beitrag geleistet und sind von allen Mitgliedern anerkannt und vom Vorstand gewählt. 

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

(4) Mitglieder haben 
a. Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
b. Informations- und Auskunftsrechte
c. das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
d. das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Vorausset-zungen
e. Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
f. Treuepflicht gegenüber dem Verein
g. pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds) 
h. in den Gremien der Vereins mitzuwirken und an den Veranstaltungen teilzuneh-men
i. das Recht, Vereinszeitschrift (Newsletter, E-Mail-News) zu beziehen
j. das Vereinseinrichtungen zu nutzen. 
Alle Mitglieder haben ihre Rechte höchstpersönlich auszuüben. 

(5) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss aus dem Verein
d. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist. 
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Der Vorstand entscheidet in diesem Fall. 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Eine Beitragsanhebung gibt den Vereinsmitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht. 

(2) Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen, wenn der Vorstand dies für notwendig und möglich hält. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Aufsichtsrat
- die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stell-vertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung können weitere Vorstandsmitglieder hinzukommen.

(2) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(3) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. 

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Aufgabenverteilung wird zwischen den gewählten Vorstandsmitgliedern vereinbart.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungs-aufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
a. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates
b. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen 
d. die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers und ggf. Beschäftigung von Mitarbeitern. 
e. Was hier in der Vereinssatzung nicht detailliert definiert ist, beschließt und entscheidet der Vorstand im gesetzlichen und vereinszweckmäßigen Rahmen. 

(6) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. 

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. 

(8) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt. 

(9) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, nämlich dem Aufsichtsratsvorsitzenden, dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Schriftführer. Mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung können weitere Aussichtsratsmitglieder hinzu-kommen.

(2) Der Aufsichtsrat wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Unabhängig von der Amtsdauer bleibt er bis zur Neuwahl des Aufsichtsrates im Amt. 

(3) Als Aufsichtsratsmitglieder wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein durchgehend mindestens seit 3 Kalenderjahren angehören. Aktuelle Vorstandsmitglieder des Vereins können nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrates sein.

(4) Die Aufgabenverteilung des Aufsichtsrates wird zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern vereinbart.

(5) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes vor dem Ende seiner Amtszeit wählt der Aufsichtsrat für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied aus den Vereinsmitgliedern.

(6) Der Aufsichtsrat berät und kontrolliert den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) dem Vorstand prinzipielle oder konkrete Vorschläge zur Führung des Vereins zu machen;
b) die Budgetplanung, den Jahresabschluss sowie die Jahresberichte des Vorstandes vor der Mitgliederversammlung zu prüfen;
c) den Kassenprüfer auszuwählen und mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Vorstandes zu beauftragen;
d) die Geschäftsordnungen und Verwaltungsrichtlinien des Vorstands zu genehmigen;
e) die Höhe der Vergütungen für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Mitar-beiter festzusetzen;
f) die Umsetzung der strategischen Ausrichtung sowie Ziele des Vereins zu überwa-chen;
g) der Mitgliederversammlung Kandidaten für die Neuwahl der Vorstandsmitglieder vorzuschlagen;
h) der Mitgliederversammlung die Entlastung der Vorstandsmitglieder vorzuschlagen.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben grundsätzlich keine Vermögensvorteile zugewendet werden. 

(8) Mindestens einmal im Jahr soll der Aufsichtsrat in einer Sitzung oder über Online-Meeting zusammenfinden. Die Aufsichtsratssitzung wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder von dessen Stellvertreter schriftlich oder über elektronische Wege mit einer Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

(9) Der Vorstandsvorsitzende des Vereins wird zur Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung eingeladen. Bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden soll er sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen. Den weiteren Vorstandsmitgliedern steht es frei, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Die Vorstandsmitglieder haben ein Rederecht bei Aufsichtsratssitzungen. Ein Stimmrecht steht den Vorstandsmitgliedern jedoch nicht zu.

(10) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, geleitet. Ist auch der stell-vertretende Aufsichtsratsvorsitzende verhindert, bestimmen die erschienenen Aufsichtsratsmitglieder den Sitzungsleiter.

(11) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschlüsse der anwesenden Mitglieder. Zur Wirksamkeit eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nicht anwesende Aufsichtsratsmitglieder können sich durch die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder vertreten lassen.

(12) Über die Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vor-stand oder Aufsichtsrat obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates und wei-terer Ehrenämter gemäß dieser Satzung
d. Änderung der Satzung
e. Auflösung des Vereins
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern
g. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
h. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit 
i. Bestimmung der Mitgliedbeitragshöhe

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung - für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmun-gen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen: 
a. wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt, oder
b. wenn der Aussichtsrat die Einberufung für notwendig hält, oder
c. wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vor-stand verlangt

(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch e-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte e-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von e-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. 

(5) Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. 
Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Vorstand kann auch entscheiden, dass die Mitgliederversammlung komplett oder teilweise durch ein Mitglied des Aufsichtsrates geleitet wird.

(7) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

(8) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

(9) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. 
Es muss enthalten:
a. Ort und Zeit der Versammlung
b. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c. Zahl der erschienen Mitglieder
d. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
e. die Tagesordnung
f. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen) 
g. die Art der Abstimmung
h. Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
i. Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder einen bis zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können wiedergewählt werden.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins.

(3) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte ad hoc - Prüfungen.

§ 10 Auflösung 

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Huayin Sprachenschule in Frankfurt a.M., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.04.2015 in Frankfurt a.M. beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. 

Ursprüngliche Fassung: Frankfurt a.M., den 19.04.2015
Erste Änderungen: Frankfurt a.M., den 25.05.2019
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